Satzung

vom 19.02.2010

in der Fassung der Anmeldung vom 27.02.2004 zum Vereinsregister

und der Registereintragungen Nr. 1-4 unter VR 2447 P, letzte Registereintragung

vom 08.09.2009; letzte Änderung lt. Mitgliederbeschluss am 21.02.2014

Vorbemerkung

Am 01.02.2004 haben die Gründungsmitglieder des nachstehenden Vereins zur Vorbereitung der Gründungsversammlung die nachfolgende Satzung beschlossen und unterzeichnet, die von den bevollmächtigten Vorstandsmitgliedern am 27.02.2004 wie folgt neu gefasst worden ist. Entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen wurde die Satzung gemäß Registereintragung 1-4 geändert.

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen Wildpark e. V. Er ist im Vereinsregister eingetragen unter Registereintragung Nr.4 unter VR 2447 P vom 08.09.2009).

  1. Dem Verein wurde vom zuständigen Finanzamt eine Freistellung als gemeinnütziger Verein erteilt gemäß Bescheinigung durch das Finanzamt Potsdam-Land, StNr. 048/141/08630 K03 vom 27.11.2008).

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 14548 Schwielowsee (Wildpark-West).

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr endete am 31.12.2004.

  4. Der Verein kann Mitglied in seinem Vereinszweck entsprechenden Bundes­ und/oder Landesverbänden werden.

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Anlass für die Gründung des Vereins ist die öffentlich bekanntgewordene Sorge von über 100 Personen, dass der Neubau der B 1 neu .durch .den Wildpark den langfristigen Interessen der Allgemeinheit fundamental widerspricht und zu einem Schaden an Freiflächen mit überragender kulturhistorischer und naturkundlicher Bedeutung führt, der in einer Reihe steht mit der Zerstörung der Garnisonskirche und des Potsdamer Stadtschlosses.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schutzes der Potsdamer Kulturlandschaft unter allen kulturhistorischen Aspekten, insbesondere auch des Wildparks.

  3. Der Verein hat das Ziel, zur Verschönerung der Halbinsel Potsdam beizutragen, und orientiert sich an dem Landschaftskonzept Lenné’s, das vom Neuen Palais über den Wildpark über Golm bis zu den Havelwiesen und Ferch reichte, sowie der historischen Formulierung, das Land zu „embellieren1 und zu peuplieren2“.

  4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Verbreitung konstruktiver Informationen über Planungs- und Entscheidungsprozesse und die Mitwirkung an Entscheidungsprozessen von öffentlich-rechtlich verfassten oder beeinflussten Körperschaften verfolgt, z.B. bei der Planung und dem Bau von Straßen oder anderen Baumaßnahmen im Bereich der Insel Potsdam, insbesondere solcher, die den Wildpark betreffen. Der Verein soll interessierten Personen bei Maßnahmen oder unterlassenen Maßnahmen privater oder öffentlich-rechtlich verfasster oder beeinflusster Körperschaften Informationen, Aufklärung und Hilfestellung bei der Herbeiführung einer baldigen Konfliktlösung gewähren, insbesondere im Bereich von Maßnahmen des Denkmal-,Umwelt- und Naturschutzes.

  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung unter den Leitbegriffen „Volksbildung, Denkmalpflege und Naturschutz”.

  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die nicht den Vergütungen wie unter fremden Dritten entsprechen.

  8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sofern die Mitgliederversammlung keinen Anfall des Vermögens an die Gemeinde Schwielowsee (Ort: Geltow; Ortsteil: Wildpark-West) beschließen wird.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

  3. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand oder den Verein gerichtet werden soll.

  4. Der Vorstand legt den Aufnahmeantrag bei beabsichtigter Ablehnung der Mitglieder-versammlung zur Entscheidung vor.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung Beschlüssen oder Maßnahmen aufgrund von Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung nicht fristgerecht nachgekommen ist.

  4. Die Streichung darf erst vorgenommen werden,wennzwei Monate nach Beschluss über die Streichung vergangen sind. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

  5. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben.Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

  6. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat die Entscheidung Ober die Berufung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen, sofern der Vereinsvorstand auf Vorschlag des Schatzmeisters nicht eine Aufnahmegebühr beschließt. Über die Erhebung einer Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder bis zu einem Betrag von 30,00 €.

  2. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, sofern der Vorstand es auf Vorschlag des Schatzmeisters mit einer Mehrheit von 51 % seiner Mitglieder beschließt. Bei einem Jahresbeitrag von mehr als 15,00 € bedarf die Erhebung von Jahresbeiträgen der förmlichen Zustimmung der einfachen Mehrheit der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

  3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden.

  4. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen beschließen.

  5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen teilweise erlassen oder stunden.

  6. Ehrenmitglieder sollen auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitglieder-versammlung von Zahlungen gem. § 5 dieser Satzung befreit werden.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt jedoch nicht verpflichtet, sich an den Beschlüssen und deren Ausführung und Maßnahmen des Vereins zu beteiligen.

  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Beteiligung an den Beschlüssen und Maßnahmen des Vereins den Vereinszweck und die Weisungen des Vorstandes zu beachten.

§ 7

Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind

    die Mitgliederversammlung und

    der Vorstand.

  2. Die Vereinsversammlung kann mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder die Einrich­ tung eines Aufsichtsrates beschließen.

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden,dem Schatzmeister und dem stellvertretenden Vorsitzenden als Geschäftsführer
  2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 € die Zu­ stimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
  3. Der Vereinsvorstand wird bei rechtsgeschäftlichen Maßnahmen bis zu einem Ge­ genstandswert von 10.000,00 € durch den Vereinsvorsitzenden, das geschäftsfüh­ rende Vorstandsmitglied oder den Schatzmeister vertreten.
  4. Bei Maßnahmen,die den Verein mit einem Gegenstandswert von mehr als 10.000verpflichten,wird der Verein durch den Vorstandsvorsitzenden,das geschäftsfüh­ rende Vorstandsmitglied und den Schatzmeister vertreten.

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

  2. Der Vorstand ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Aufstellung des Wirtschaftsplanes;

d) Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang und Anlageverzeichnis);

e) Aufstellung des Jahresberichtes einschließlich der Berichterstattung an die Mitglieder-versammlung;

f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§10

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

  3. Scheidet eines der vorgenannten Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Funktionsträgers einzuberufen.

§ 11

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom geschäftsführenden Vorsitzenden einberufen werden.

  2. Die Tagesordnung soll auf Anforderung eines Vorstandsmitgliedes in der Einladung bezeichnet werden. Die Einberufungsfrist von mindestens einer Woche soll eingehalten werden.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des geschäftsführenden Vorsitzenden.

  4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

  5. Über alle Beschlüsse und Sitzungen ist mindestens ein Beschluss- bzw. Ergebnisprotokoll zu fertigen.

§ 12

Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

  2. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtig werden.

  3. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Kenntnisnahme des vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplanes;

b) Kenntnisnahme des Jahresberichtes;

c) Feststellung des Jahresabschlusses;

d) Ergebnisverwendung;

e) Entlastung des Vorstandes;

f) Entscheidung über die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer;

g) Festsetzung von Aufnahmegebühr, Mitgliederbeiträgen und Umlagen;

h) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;

i) Änderung der Satzung;

j) Ausschluss von Mitgliedern;

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

l) Beitritt zu Verbänden;

m) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;

n) sonstige Beschlussgegenstände der Tagesordnung.

§13

Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederver-sammlung stattfinden.

  2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

  3. Das Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift abgesandt worden ist.

  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung mit einem schriftlich begründeten Antrag verlangen.

  6. Der Vorstandsvorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung zur Zulassung zur Tagesordnung vorzulegen.

  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das zwei Mitglieder des Vorstands oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen.

§ 14

Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden als Versammlungsleiter geleitet.

  2. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden,wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.

  4. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vereins ordnungsgemäß und satzungsgerecht eingeladen wurden.

  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen,zur Auflösung oder Änderung des Vereinszwecks eine solche von neun Zehnteln erforderlich.

  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben,eine Stichwahl statt.Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer, d.h. von dem geschäftsführenden Vorstand, ersatzweise dem Schatzmeister, ersatzweise einer von diesen benannten Person, ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 15

Auflösung des Vereins

  1. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der geschäftsführende Vorstand, ersatzweise der Vorstandsvorsitzende der alleinvertretungsberechtigte Liquidator des Vereins.

  2. Das nach Beendigung der Liquidation anfallende Vermögen fällt der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, ersatzweise der Gemeinde Schwielowsee (Ortsteil: Geltow, Wildpark-West) an.

  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn der Verein durch Vergung aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

1zu verschönern

2zu bevölkern

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